Sehr viele Negativeinträge, die von Inkassounternehmen, kommen sind unberechtigt. Ist das Unternehmen rechtswirksam zu dieser Forderung gekommen, muss dieses nachweisen, dass die Forderung fällig gewesen ist. Auch muss das Institut den Schuldner vorwarnen.
Ist das Unternehmen nur von einer Bank oder einen anderen Gläubiger beauftragt worden, dann muss dieses einen schriftlichen Auftrag haben. Diesen Auftrag sollten Sie sich als erstes immer zeigen lassen.
Eine andere Situation liegt vor wenn eine Bank / Gläubiger einen gerichtlichen Titel erwirkt hat. Nur diese Bank / Person darf einen Negativeintrag bei der Schufa erwirken. Sollte das Inkassounternehmen aber einen Eintrag erwirken, ohne dass dieser Titel auf das Unternehmen übertragen worden ist, immer gerichtlich, dann darf dieses keinen Negativeintrag der Schufa melden.
Eine Übermittlung an die Schufa durch das Inkassounternehmen ist aber nur zulässig wenn Sie in einer Schufaklausel Ihr Einverständnis erklärt haben (§ 4 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BDSG). Ihre Einwilligung ist lediglich mit Wirkung für die Zukunft widerruflich. Diese Klausel werden Sie in der Regel nicht unterschrieben haben.
Sollte das Unternehmen nur im Auftrag handeln, darf es von Ihnen keine Inkassogebühren verlangen.
Bitte akzeptieren Sie nicht gleich die Negativeinträge. Erkundigen Sie sich bei dem Anwalt Ihres Vertrauens oder bei Rechtsanwalt Sven Tintemann in Berlin.
Hier nachfolgend noch ein Beispiel was das Unternehmen nicht darf:
Das nicht alles einen Schufa-Eintrag Wert ist, entschied das LG Berlin in seinem Urteil (4 O 97/11) vom 27.04.2011. In der Sache ging es um eine Ratenzahlungsvereinbarung eines Schuldners mit einem Inkassobüro in Höhe von monatlich 50 € (1.400 €). Obwohl der Schuldner mit seiner Zahlung nicht in Verzug geriet, nahm das Inkassobüro eine Negativ-Meldung bei der Schufa vor. Mittels einstweiliger Verfügung versuchte der Kläger sich gegen die Meldung an die Schufa zur Wehr zu setzen.
Kein Schufa-Eintrag wegen Teilzahlungsvereinbarung.
Zu Recht, wie das LG Berlin entschied. Negativ-Einträge bei der Schufa sind für das Wirtschaftsleben von großer Bedeutung. Ein Eintrag sei ein weit reichender Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers aus § 823 BGB. Rechtfertigungsgründe seien nicht zu erkennen, da der Schuldner seinen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der Teilzahlungsvereinbarung nachgekommen sei. Für ein nach § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28a BDSG berechtigtes Interesse des Gläubigers zur Übermittlung des Datensatzes an die Schufa, fehle es an der nötigen Fälligkeit der offenen Forderung.